Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

· V · BGBl. II Nr. 329/2025 · in Kraft seit 2025-12-31

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Begründung

Die Verordnung regelt nur die Geschäftsordnung interner Beiräte und Ausschüsse, die das Finanzministerium bei der Bodenschätzung beraten: Wer Mitglied ist, wann sie beschlussfähig sind, wie Protokolle zu führen sind. Das ist reine Verwaltungsinnenorganisation ohne unmittelbare Wirkung für Bürger. Solche Detailregeln gehören nicht in eine eigene Rechtsverordnung; die Bodenschätzung lässt sich mit einer schlanken Verwaltungsvorschrift oder ganz ohne eigenes Beiratsgeflecht organisieren. Der eigentliche Schätzungsauftrag bleibt erhalten.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Bundesschätzungsbeirat ↗ RIS

Bundesschätzungsbeirat § 1. Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesondere die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken. 12.01.2026 20013075 NOR40274830

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt. (2) Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist. (3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Beratungstermines unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. (4) Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung. (5) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Bei der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates zu übermitteln. 12.01.2026 20013075 NOR40274835

§ 13 — Schätzungsausschüsse ↗ RIS

Schätzungsausschüsse § 13. Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet. 12.01.2026 20013075 NOR40274842

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz