Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
· V · BGBl. II Nr. 328/2025 · in Kraft seit 2025-12-30
33 Bewertungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Geschäftsordnung regelt interne Verfahrensabläufe eines steuerlichen Beratungsgremiums, das die Einheitsbewertung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unterstützt. Solange das Einheitsbewertungssystem gesetzlich existiert, braucht es geregelte Beratungsstrukturen. Das Gremium hat keine Entscheidungsbefugnis und verursacht keine eigenständigen Freiheitsbeschränkungen. Die sinnvolle Reform wäre die Vereinfachung des Bewertungsrechts selbst, nicht die Abschaffung dieser Verfahrensordnung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Bewertungsbeirat ↗ RIS
Bewertungsbeirat § 1. Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. 12.01.2026 20013074 NOR40274806
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt. (2) Der Bewertungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bewertungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist. (3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. (4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung. (5) Die Beratungen sind nicht öffentlich. (6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweck
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz