Deregulierung, aber richtig

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Hitzeschutzverordnung

Hitze-V · V · BGBl. II Nr. 325/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Hitzschlag und Hautkrebs durch berufliche UV-Exposition sind wissenschaftlich belegte, ernste Gesundheitsschäden für Außenarbeiter. Einzelne Arbeitnehmer können kumulative Risiken nicht selbst beurteilen und haben kaum Verhandlungsmacht gegenüber Arbeitgebern. Die Maßnahmen – Risikobeurteilung, Trinkwasser, Schutzkleidung – sind verhältnismäßig. § 6 Abs. 2 (Klimapflicht für Fahrzeugkabinen auf Baustellen) ist überschießend und sollte auf Ex-post-Haftung umgestellt werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. (2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen. 12.01.2026 20013073 NOR40274780

§ 5 — Besondere Schutzmaßnahmen ↗ RIS

Besondere Schutzmaßnahmen § 5. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. (2) Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 7 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt. (3) Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen. 12.01.2026 20013073 NOR40274784

§ 6 — Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien ↗ RIS

Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien § 6. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät). (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen. 12.01.2026 20013073 NOR40274785

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz