Deregulierung, aber richtig

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87. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. III Nr. 324/2025 · in Kraft seit 2025-12-30

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Europäische Arzneibuch wird durch das Europäische Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (Europarats-Übereinkommen) verbindlich festgelegt; Österreich ist verpflichtet, aktuelle Nachtragsausgaben in Kraft zu setzen.

Begründung

Die Verordnung setzt den aktuellen Nachtrag des Europäischen Arzneibuches in österreichisches Recht um, wie es das Arzneibuchgesetz 2012 vorschreibt. Die Pharmakopöe legt verbindliche Qualitätsstandards für Arzneimittel fest und schützt Patienten vor unsicheren oder unwirksamen Medikamenten. Österreich ist durch internationale Abkommen zur Übernahme verpflichtet; Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 08.01.2026 20013072 NOR40274750

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 08.01.2026 20013072 NOR40274751

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz