Fachkräfteverordnung 2026
· V · BGBl. II Nr. 316/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Fachkräfteverordnung 2026 legt Mangelberufe fest, in denen ausländische Fachkräfte leichter beschäftigt werden können. Sie wirkt freiheitserweiternd, weil sie den Zugang zum Arbeitsmarkt für Arbeitgeber und ausländische Fachkräfte in Engpassberufen erleichtert. Solange das Ausländerbeschäftigungsgesetz grundsätzliche Beschränkungen vorsieht, ist diese Ausnahmeregelung notwendig; die Verordnung läuft am 31. Dezember 2026 automatisch aus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: (2) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können: Burgenland: Kärnten: Niederösterreich: Oberösterreich: Salzburg: Steiermark: Tirol: Vorarlberg: Elektromonteur, Rohrmonteur, Versicherungsvertreter, Maschineneinsteller, Gesundheitspfleger, Karosseriespengler, Bautischler, Schwachstromtechnik, Bauschlosser, Blechschlosser, Lohnverrechner, Kaffeemittelhersteller, Hufschmied, Plattenleger, Weinbau, Eisenware, Haushaltsgerät, Sozialwissenschafter, Waschartikel, Werkzeugmacher, Schnittmacher, Feuerungstechnik, Handpfleger, Fußpfleger, Schildermacher, Hotelfachleute, Textilware, Reisefachleute, Automateneinrichter, Turnlehrer, Lebensmittel 05.01.2026 20013070 NOR40274302
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. 05.01.2026 20013070 NOR40274304
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz