Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz
TBFG · BG · BGBl. I Nr. 119/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft eine eigene Fonds-Behörde mit Vorstand nur für Tourismus-Beschäftigte, finanziert aus Arbeitsmarktmitteln. Solche Branchen-Sonderfonds bevorzugen eine Branche gegenüber allen anderen und doppeln Aufgaben, die das AMS ohnehin erfüllt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, der Nutzen ist also gering, der Verwaltungsapparat aber dauerhaft. Die Förderaufgabe kann ohne eigene Rechtsperson über bestehende Stellen abgewickelt werden; das eingebaute Auflösungsgebot zeigt selbst die Zweifel am Bestand.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Tourismusbeschäftigtenfonds ↗ RIS
Tourismusbeschäftigtenfonds § 1. (1) Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. (2) Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6c des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, überwiesenen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. (3) Für die Zwecke des Fonds umfasst der im Abs. 1 bezeichnete Bereich den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 sowie jene Arbeitskräfte, die auf Basis eines Kollektivvertrages für den Bereich Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder im letzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. 02.01.2026 20013069 NOR40274271
§ 2 — Vorstand ↗ RIS
Vorstand § 2. (1) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Bundesarbeitskammer, ein Mitglied von der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeiter und Arbeiterinnen im Bereich Tourismus und ein Mitglied als unabhängige Expertin oder unabhängiger Experte aus dem Bereich der Tourismusforschung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgeschlagen. Der Vorstand wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren bestellt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen wie insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten oder bei Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als einem halben Jahr kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) von der jeweiligen entsendenden Stelle vorzeitig abberufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsperiode ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (2) Die Mitglieder des Vorstands wäh
§ 3 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 3. (1) Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zu ermöglichen. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Fonds folgende (Dienst-)Leistungen für Arbeitskräfte gemäß Abs. 1 erbringen: (3) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse und sonstigen Leistungen sind kein Entgelt im Sinne des § 49 des Bundesgesetzes über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955; für sie gilt weiters § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. (4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen (die Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen) hat der Vorstand anhand standardisierter und leicht
§ 6 — Evaluierung und Auflösung des Fonds ↗ RIS
Evaluierung und Auflösung des Fonds § 6. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit zu evaluieren und das Ergebnis bis 30. Juni 2029 dem Nationalrat zuzuleiten. (2) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn 02.01.2026 20013069 NOR40274276
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz