Mieten-Wertsicherungsgesetz
MieWeG · BG · BGBl. I Nr. 114/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz begrenzt vertraglich vereinbarte Wertsicherungsklauseln bei Wohnungsmietverträgen – es greift damit direkt in frei ausgehandelte Verträge zwischen Vermietern und Mietern ein. Preiskontrollen im Wohnungsmarkt führen erfahrungsgemäß zu Angebotsrückgang und Qualitätsverfall, weil Investitionen in Mietwohnungen unattraktiver werden. Vermieter und Mieter sind mündige Vertragsparteien; das Mietrechtsgesetz stellt bereits einen umfassenden Schutzrahmen bereit, und der Wohnungsmarkt braucht mehr Anreize für Neubau, nicht mehr Preisregulierung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begrenzung der Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen ↗ RIS
Begrenzung der Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen § 1. (1) Für Wohnungsmietverträge ist die vertraglich vereinbarte Wertsicherung durch das in Abs. 2 festgelegte Berechnungsmodell begrenzt. Als Wohnungsmietverträge gelten Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Verträge über die in § 1 Abs. 4 MRG genannten Mietgegenstände. (2) Das Berechnungsmodell laut Abs. 1 hat folgenden Inhalt: (3) Bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungsvorschriften des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen, ist die vertragliche Wertsicherung überdies dadurch begrenzt, dass bei der Veränderung des Entgelts die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex nach Abs. 2 Z 1 für das Jahr 2025 nur mit höchstens einem Prozent und für das Jahr 2026 nur mit höchstens zwei Prozent zu berücksichtigen ist. (4) Wird in einem Wohnungsmietvertrag zum Nachteil der Mieterin bzw. des Mieters von Abs. 2 oder Abs. 3 abgewichen, so kann die Erhöhung des Entgelts nicht früher und nicht in größerem Umfang eintreten als nach Abs. 2 und 3 vorgesehen. Erhöhungen können demnach
§ 2 — Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten ↗ RIS
Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten § 2. In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 sowie gegebenenfalls § 1 Abs. 3 wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird. 02.01.2026 20013068 NOR40274267
§ 4 — Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung ↗ RIS
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung § 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nur auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. (2) § 1 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2026 geschlossen wurden und gilt für Erhöhungen, die ab dem 1. Jänner 2026 eintreten oder eingetreten wären. Bei Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2026 geschlossen wurden, gilt – sofern bereits eine Valorisierung stattgefunden hat – als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 jener Monat, auf den sich der für die letzte Valorisierung maßgebliche Wert bezogen hat. Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 2 kann nicht nur das vor dem Valorisierungszeitpunkt liegende Kalenderjahr berücksichtigt werden. (3) Ist bei einem vor dem 1. Jänner 2026 geschlossenen Wohnungsmietvertrag eine Wertsicherungsvereinbarung unwirksam, dann sind daraus resultierende Rückforderungsansprüche auf Zahlungen beschränkt, die in den letzten fünf Jahren vor Vertragsbeendigung geleistet wurden. Ist das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit und des Rückforderungsanspruchs noch aufrecht, dann gi
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz