Deregulierung, aber richtig

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Energiearmuts-Definitions-Gesetz

EnDG · BG · BGBl. I Nr. 91/2025 · in Kraft seit 2025-12-24

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Strombinnenmarkt-Richtlinie (RL 2019/944, geaendert durch RL 2024/1711) verlangt, dass Mitgliedstaaten schutzbeduerftige bzw. von Energiearmut betroffene Kunden definieren und erfassen. Die blosse Begriffsdefinition und statistische Erfassung sind unionsrechtlich geboten.

Begründung

Eine reine Definition und Statistik zur Energiearmut ist von der EU vorgegeben und sinnvoll. Daran haengt aber ein neuer Buerokratie-Apparat: Die ORF-Beitrags Service GmbH prueft per Bescheid Einkommen, fuer jeden Antrag zahlt der Bund 15 Euro, dazu kommen Aufsicht und Weisungsbindung. Dieser Foerder-Pruefapparat geht ueber das hinaus, was die EU verlangt, und sollte schlanker und ohne diese eigene Behoerdenkonstruktion organisiert werden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Statistische Erfassung von Energiearmut Definition von Energiearmut § 4. Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können. 29.12.2025 20013067 NOR40274126

§ 9 — Prüfung der Einkommensverhältnisse ↗ RIS

Prüfung der Einkommensverhältnisse § 9. (1) Die ORFBeitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen. (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. (3) Gegen Bescheide der ORFBeitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. 29.12.2025 20013067 NOR40274131

§ 12 — Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH ↗ RIS

Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH § 12. (1) Der Bund hat der ORFBeitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß §§ 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen. (2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt. (3) Die Rechnungslegung der ORFBeitrags Service GmbH an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Abs. 2 bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren. 29.12.2025 20013067 NOR40274134

§ 13 — Aufsicht ↗ RIS

Aufsicht § 13. (1) Die Tätigkeit der ORFBeitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. (2) Die Geschäftsführer der ORFBeitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden. 29.12.2025 20013067 NOR40274135

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz