Deregulierung, aber richtig

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Elektrizitätswirtschaftsgesetz

ElWG · BG · BGBl. I Nr. 91/2025 · in Kraft seit 2025-12-24

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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65Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Der Netz- und Binnenmarktteil setzt die EU-Strombinnenmarktrichtlinie 2019/944 sowie 2018/2001, 2023/1791 und 2024/1711 um und ist insoweit EU-mandatiert. Über das EU-Mindestmaß hinaus gehen die rein national gewählten Preiseingriffe, insbesondere der gestützte Preis für begünstigte Haushalte (§ 36, aus dem Günstiger-Strom-Gesetz) und die verpflichtende Grundversorgungs-Belieferung mit Kontrahierungszwang.

Begründung

Der Kern regelt das Stromnetz, das als natürliches Monopol Aufsicht braucht, und stärkt sogar die Freiheit der Kunden durch freie Lieferantenwahl, leichten Wechsel und einen Preisvergleich. Problematisch sind die staatlichen Preiseingriffe und Belieferungszwänge: der gestützte Preis für begünstigte Haushalte, die Grundversorgungspflicht mit Kontrahierungszwang und die Pflicht, dynamische Tarife anzubieten. Diese über das EU-Mindestmaß hinausgehenden Eingriffe sollten gestrichen werden, während der Netz- und der freiheitsfördernde Verbraucherkern bleiben.

Kategorien

FreiheitseinschränkungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 7 — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ↗ RIS

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen § 7. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt: (2) Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt: (3) Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird. (4) Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw. Statuten zu verankern. 16.01.2026 20013066

§ 22 — Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen ↗ RIS

Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen § 22. (1) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung ein Recht auf einen Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen. Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, haben Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anzubieten. (2) Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten oder gemäß Abs. 1 anbieten müssen, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen zu informieren. Der Abschluss eines Liefervertrags mit dynamischen Energiepreisen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Endkundin oder des Endkunden zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit unter Einhaltung

§ 30 — Recht auf Grundversorgung ↗ RIS

Recht auf Grundversorgung § 30. (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen und zum jeweiligen Preis von gegenüber Neukundinnen und Neukunden angebotenen Standardprodukten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Strom zu beliefern (Kontrahierungszwang). Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzgebiete, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert. (2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, darf im Zusammenhang mit der Belieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat für das jeweilige Standardprodukt, auf das sich die Haushaltskundin bzw. der Haushaltskunde beruft, nicht übersteigen. (3) Gerät die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in erstmaligen oder weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr oder ihm die Sicherhe

§ 36 — Gestützter Preis für begünstigte Haushalte ↗ RIS

Gestützter Preis für begünstigte Haushalte § 36. (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, begünstigte Haushalte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Strom zu beliefern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert. (2) Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte, (3) Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 4 Z 3 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 2 wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 109 Abs. 4 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Abs. 4 Z 2 gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. (4) Zur Bere

KI-Analyse · 2026-07-20 · 184 §§ im Datensatz