Deregulierung, aber richtig

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Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

NISG 2026 · BG · BGBl. I Nr. 94/2025 · in Kraft seit 2025-12-24

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 (CELEX 32022L2555) verpflichtet Österreich zur Einführung nationaler Cybersicherheitsanforderungen für wesentliche und wichtige Einrichtungen.

Begründung

Das NISG 2026 setzt die EU-NIS2-Richtlinie um und verpflichtet Betreiber kritischer Infrastrukturen zu Cybersicherheitsmaßnahmen. Der Schutz wesentlicher Dienste vor Cyberangriffen ist legitim, weil Angriffe auf Krankenhäuser, Strom- oder Wasserversorgung echten Schaden für Dritte verursachen. Da nur die Inkrafttretensbestimmung vorliegt, lässt sich allfälliges österreichisches Gold-Plating über die EU-Mindestvorgaben hinaus nicht abschließend beurteilen; grundsätzlich ist das Gesetz als EU-Umsetzung gerechtfertigt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

NISG 2026 41/01 Sicherheitsrecht Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 – NISG 2026) StF: BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.) [CELEX-Nr.: 32022L2555] Der Nationalrat hat beschlossen: Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 94/2025 kundgemacht. Inh, Inkrafttretensbestimmung, Außerkrafttretensbestimmung 29.04.2026 20013065 NOR40273913

§ 51 — Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen § 51. (1) (Verfassungsbestimmung) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer Kraft. (2) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten das Inhaltsverzeichnis, die Hauptstückbezeichnungen, die Hauptstücküberschriften, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die §§ 2 bis 45, § 46 Abs. 1 sowie die §§ 47 bis 50 sowie die Anlagen 1 und 2 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften und die Paragraphenüberschriften des NISG, die §§ 2 bis 31 NISG sowie die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019, und die Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV), BGBl. II Nr. 226/2019, außer Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlass

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz