Deregulierung, aber richtig

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Ärzteliste-Verordnung 2025

Ärzteliste-V 2025 · V · BGBl. II Nr. 314/2025 · in Kraft seit 2025-12-20

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Eine Ärzteliste zum Schutz von Patientinnen und Patienten vor nicht approbierten Behandlerinnen und Behandlern ist ein sinnvolles Instrument mit klarem Patientenschutzzweck. Allerdings schreibt die Verordnung noch heute papierbasierte Anmeldeformulare mit eigenhändiger Unterschrift vor, obwohl digitale Verfahren längst verfügbar und sicherer wären. Auch die technischen Vorgaben für den Ärzteausweis mit Hologramm und Lasergravur könnten auf moderne digitale Identifikationslösungen umgestellt werden. Der Kern ist berechtigt, aber die bürokratischen Formpflichten sollten auf den Stand der Technik gebracht werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung legt nähere Vorschriften über die Führung der Ärzteliste, die Form der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie den Inhalt und die Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises fest. 22.12.2025 20013063 NOR40273719

§ 3 — Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ↗ RIS

Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste § 3. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen. (2) Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. (3) Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich. Vorname 22.12.2025 20013063 NOR40273721

§ 4 — Ausweise für Ärztinnen und Ärzte ↗ RIS

Ausweise für Ärztinnen und Ärzte § 4. (1) Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat der ISO 7810 zu entsprechen und den Aufdruck ,,ÖÄK Österreichische Ärztekammer“, ,,Austrian Medical Chamber“, ,,Ausweis für Ärztinnen und Ärzte“, den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Familienname und Geburtsdatum der Ärztin oder des Arztes, Ausweisnummer (Arztnummer), Ausstellungsdatum, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu enthalten. (2) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme gemäß der Anlage 2 mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen (3) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Rückseite zu enthalten: (4) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und ausgegeben. 22.12.2025 20013063 NOR40273722

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