Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)
· V · BGBl. II Nr. 312/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Mindestlöhne für Helfer und Kinderbetreuer in privaten Kindertagesheimen fest. Das Ziel, Arbeitnehmer vor Dumpinglöhnen zu schützen, ist legitim, aber die Umsetzung durch staatliche Einzeltarifordnung für einen spezifischen Sektor ist unverhältnismäßig. Kollektivvertragsverhandlungen oder eine allgemeine Mindestlohnregelung wären geeignetere und freiheitsschonendere Instrumente; die Verordnung engt die Vertragsfreiheit im Privatbereich unnötig ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, krippen und horten (Privatkindertagesheimen) M 22/2025/XXII/96/2 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt für: Privatkrippe, Privathort, Privatkinderkrippe, Privatkindergruppe 22.12.2025 20013062 NOR40273714
§ 2 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn: € 1. und 2. Berufsjahr 2 216,-- 3. und 4. Berufsjahr 2 259,-- 5. und 6. Berufsjahr 2 304,-- 7. und 8. Berufsjahr 2 348,-- 9. und 10. Berufsjahr 2 384,-- 11. und 12. Berufsjahr 2 404,-- 13. und 14. Berufsjahr 2 435,-- 15. und 16. Berufsjahr 2 463,-- 17., 18. und 19. Berufsjahr 2 498,-- 20., 21. und 22. Berufsjahr 2 531,-- 23., 24., 25. und 26. Berufsjahr 2 565,-- 27., 28., 29. und 30. Berufsjahr 2 596,-- 31., 32., 33. und 34. Berufsjahr 2 650,-- 35., 36., 37. und 38. Berufsjahr 2 710,-- ab dem 39. Berufsjahr 2 768,-- (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen. (3) Helferinnen und Helfer in Sonder- und Inklusivkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend in Sonder- und Inklusivkindergartengruppen bzw. in Sonder- und Inklusivinderkrippen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 82,40 € im Monat. (4) Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsauf
§ 3 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 3. (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts. (2) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts. (3) Der Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß Abs. 1 und 2 wird durch entgeltfreie Zeiträume aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall nicht vermindert. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration. (4) Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder infolge Vorliegen
§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2024, M 22/2024/XXII/96/2, BGBl. II Nr. 354/2024. 22.12.2025 20013062 NOR40273717
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz