Deregulierung, aber richtig

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Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025

· V · BGBl. II Nr. 313/2025 · in Kraft seit 2025-12-20

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. DSGVO Verordnung (EU) 2016/679 Art. 9 Abs. 1 – besondere Kategorien personenbezogener Daten; die Verordnung regelt den datenschutzkonformen Zugang zu sensiblen Sozialdaten im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Begründung

Diese Verordnung regelt, welche Behörden auf welche besonders sensiblen personenbezogenen Daten in der staatlichen Transparenzdatenbank zugreifen dürfen, und begrenzt damit den Datenzugriff gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung. Sie schränkt staatliche Datenzugriffe ein, anstatt sie auszuweiten, und schützt damit die Privatsphäre der Betroffenen — das ist im Sinne individueller Freiheit. Da die inhaltlich entscheidenden Anhänge (Anlage 1 und 2) nur als PDF vorliegen und nicht geprüft werden konnten, ist die Einschätzung mit eingeschränkter Sicherheit versehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung regelt die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 („sensible Daten“). Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote zu verknüpfen. 22.12.2025 20013061 NOR40273708

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert. (2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf. 22.12.2025 20013061 NOR40273709

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025, BGBl. II Nr. 41/2025, außer Kraft. 22.12.2025 20013061 NOR40273710

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz