Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
· V · BGBl. II Nr. 311/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Mindestlohntarif schützt Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen dort, wo kein Kollektivvertrag gilt. Frühpädagogische Fachkräfte haben auf dem Arbeitsmarkt oft eine schwache Verhandlungsposition, und der Staat setzt hier einen legitimen Schutz gegen Ausbeutung. Die Regelung ist eng begrenzt und verhältnismäßig – sie schreibt Mindestentgelte vor, keine Höchstgrenzen, und lässt den Markt nach oben frei.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen) ↗ RIS
Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen) § 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (pflegern), diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer, diplomierte Elementarpädagoginnen und -pädagogen folgender monatlicher Bruttogehalt: € 1. und 2. Berufsjahr 3 170,-- 3. und 4. Berufsjahr 3 237,-- 5. und 6. Berufsjahr 3 305,-- 7. und 8. Berufsjahr 3 373,-- 9. und 10. Berufsjahr 3 454,-- 11. und 12. Berufsjahr 3 525,-- 13. und 14. Berufsjahr 3 602,-- 15. und 16. Berufsjahr 3 680,-- 17. und 18. Berufsjahr 3 756,-- 19. und 20. Berufsjahr 3 831,-- 21. und 22. Berufsjahr 3 903,-- 23. und 24. Berufsjahr 3 979,-- 25. und 26. Berufsjahr 4 057,-- 27. und 28. Berufsjahr 4 135,-- 29. und 30. Berufsjahr 4 208,-- 31. bis 36. Berufsjahr 4 283,-- 37. und 38. Berufsjahr 4 308,-- 39. und 40. Berufsjahr 4 380,-- (2) Geprüfte Sonder- und Inklusivkindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Sonder- und Inklusivhortpädagoginnen und –pädagogen, Sonder- und Inklusivschullehrerinnen und -l
§ 5 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 5. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unter diesen Mindestlohntarif fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (2) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß § 2 Abs. 7). Bei Tagesmüttern/vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen. (3) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß § 2 Abs. 7). Bei Tagesmüttern/vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif ge
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz