Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026
· V · BGBl. II Nr. 301/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt jährlich den Erneuerbaren-Förderbeitragssatz für 2026 auf 7,32 % der Netzentgelte fest und ist durch § 75 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes vorgegeben. Als reine Ausführungsverordnung ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist ihr Bestand notwendig, solange das EAG die jährliche Festlegung verlangt; die politische Frage, ob der Förderungsmechanismus sinnvoll ist, stellt sich beim EAG selbst. Die Verordnung ist für das laufende Jahr operativ.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 75 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2026 mit 7,32% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNEV 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2024, festgelegt. Netznutzungsentgelt 19.12.2025 20013057 NOR40273598
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2025, BGBl. II Nr. 419/2024, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2025 zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeiträge weiterhin anzuwenden. 19.12.2025 20013057 NOR40273600
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz