Deregulierung, aber richtig

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IFI-Beitragsgesetz 2025

· BG · BGBl. I Nr. 88/2025 · in Kraft seit 2025-12-19

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz erlaubt dem Bund, vereinbarte Beitraege an internationale Finanzinstitutionen wie die Afrikanische Entwicklungsbank und an Entwicklungsfonds zu zahlen. Es ist ein aktuelles Ermaechtigungsgesetz von Dezember 2025 und schraenkt die Freiheit von Buergern oder Unternehmen in keiner Weise ein. Entscheidungen ueber solche Zahlungen sind eine legitime Aufgabe des Staates, und das Gesetz verlangt sogar einen Bericht ans Parlament. Es gibt keinen Grund, es zu streichen oder zu aendern.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der generellen Rufkapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCCI) 37 739 zusätzliche Rufkapitalanteile in Höhe von je 10 000 SZR. 19.12.2025 20013056 NOR40273592

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 19.12.2025 20013056 NOR40273593

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 3 200 000 €. 19.12.2025 20013056 NOR40273594

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 19.12.2025 20013056 NOR40273595

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz