CEMT-Digitalisierungsgesetz
CEMT-DigiG · BG · BGBl. I Nr. 84/2025 · in Kraft seit 2025-11-20
50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 2025 digitalisiert die CEMT-Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr – es ersetzt Papier durch eine elektronische Plattform. Das verringert Bürokratie und ist sinnvoll. Bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMTVV), BGBl. II Nr. 207/2016, unberührt. 12.12.2025 20013050 NOR40273312
§ 2 — Begriffsbestimmungen und Funktionsweise ↗ RIS
Begriffsbestimmungen und Funktionsweise § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: (2) Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel beschränkt: (3) Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen der genannten Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen: (4) Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMTVV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen: Abfahrtsdatum, Beladung 12.12.2025 20013050 NOR40273313
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 16 §§ im Datensatz