Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn
· V · BGBl. II Nr. 292/2025 · in Kraft seit 2025-12-13
41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ist gemäß ihrem eigenen § 2 am 15. Juni 2026 automatisch außer Kraft getreten und damit seit über einem Monat rechtlich wirkungslos. Sie ist vollständig gegenstandslos und kann aus dem Bundesrecht entfernt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden. (2) Die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen sind lage- und analysebedingt entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Kontrollen können auch im Rahmen des Streifendienstes erfolgen. 12.12.2025 20013049 NOR40273293
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2026 außer Kraft. 12.12.2025 20013049 NOR40273294
KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz