Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Oberösterreich
· V · BGBl. II Nr. 289/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch die Verordnung für Oberösterreich setzt staatliche Lohntarife für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger fest und perpetuiert damit ein veraltetes System staatlicher Lohnfestsetzung für eine rückläufige Berufsgruppe. Da kein Kollektivvertrag besteht, springt der Staat als Lohnfestsetzungsbehörde ein – ein Muster, das die zugrundeliegende Marktstarrheit des Hausbesorger-Systems widerspiegelt. Statt das System jährlich durch neue Verordnungen fortzuschreiben, sollte die Hausbesorger-Sonderregelung insgesamt abgelöst werden, sodass allgemeines Arbeitsrecht gilt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Oberösterreich festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 289/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 10.Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 12.12.2025 20013047 NOR40273251
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Oberösterreich M 16/2025/XXVI/99/16 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 12.12.2025 20013047 NOR40273244
§ 7 — Geltungstermin ↗ RIS
Geltungstermin § 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 2. Dezember 2024, M 16/2024/XXVI/99/16, BGBl. II Nr. 334/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 12.12.2025 20013047 NOR40273250
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz