Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
· V · BGBl. II Nr. 287/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gleiche Problematik wie beim Mindestlohntarif für Wien: Der gesetzliche Auftrag zur Lückenfüllung bei fehlendem Kollektivvertrag ist nachvollziehbar, aber die tätigkeitsgenaue Preisfestsetzung für Aufzugsbetreuung, Gartenarbeiten, Reparaturen und Reinigung schränkt die Vertragsfreiheit erheblich ein. Statt dieser kleinteiligen Detailregelungen genügte ein allgemeiner Mindestlohnsatz; die hochspezifischen Entgelttabellen in den §§ 2 bis 8 sind abzubauen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Oberösterreich M 17/2025/XXVI/99/17 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 12.12.2025 20013046 NOR40273232
§ 2 — Betreuung von Aufzügen ↗ RIS
Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 164,93 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegshalle um 20,14 €. (2) Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 33,06 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 90,70 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug. (3) Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile. (4) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Abs. 1 bis 3 angeführten Beträgen abgegolten. 12.12.2025 20013046 NOR40273233
§ 5 — Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen ↗ RIS
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen § 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, sofern diese Anlagen nicht durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 333,71 € monatlich. (2) Wird eine solche Anlage mit flüssigen, gasförmigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 228,15 € je Kessel. (3) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 362,49 € monatlich je Kessel. (4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese Anlage nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 3 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage. (5) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 277,52 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 80,39 € monatlich. (6) Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet we
§ 7 — Einfache Reparaturarbeiten ↗ RIS
Einfache Reparaturarbeiten § 7. Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 17,55 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 35,10 €. Sonntag 12.12.2025 20013046 NOR40273238
§ 8 — Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter ↗ RIS
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter § 8. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar (2) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 88,16 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages. (3) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes. Reinigungsarbeit, Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag 12.12.2025 20013046 NOR40273239
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz