Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg
· V · BGBl. II Nr. 290/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung für Salzburg ist Bestandteil eines bundesweiten Netzwerks staatlicher Lohntarife für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, die ein überholtes Sonderbeschäftigungsrecht aufrechterhalten. Arbeitgebende werden in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt, ohne dass dies durch einen überzeugenden staatlichen Schutzauftrag gerechtfertigt wäre – das allgemeine Mindestlohnrecht schützt die Arbeitnehmenden bereits ausreichend. Die Sonderentlohnungsregelungen für Gehsteigreinigung, Sperrgeld und außerordentliche Tätigkeiten zeigen die unnötige Komplexität dieses Systems; eine Abschaffung zugunsten allgemeinen Arbeitsrechts würde Flexibilität ohne Schutzverlust bringen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 290/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 11.12.2025 20013045 NOR40273231
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Salzburg M 18/2025/XXVI/99/18 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 11.12.2025 20013045 NOR40273224
§ 3 — Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz ↗ RIS
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz § 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20% Materialkostenersatz) zusammensetzt: (2) Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 13,26 €. Dieser erhöht sich auf 26,52, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 19/2025/XXVI/99/19, andere Entgeltsätze festgesetzt sind. (3) Für die einmal wöchentliche Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien monatlich 33,37 € Entgelt, für die Reinigung einer Toilette bei Waschküchen ist bei Bedarf monatlich ein Entgelt von 81,47
§ 4 — Gehsteigreinigung ↗ RIS
Gehsteigreinigung § 4. Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Bestreuung bei Glatteis der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z. B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen. 11.12.2025 20013045 NOR40273227
§ 7 — Geltungstermin ↗ RIS
Geltungstermin § 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 2. Dezember 2024, M 18/2024/XXVI/99/18, BGBl. II Nr. 333/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 11.12.2025 20013045 NOR40273230
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz