Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg
· V · BGBl. II Nr. 288/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Inhaltlich nahezu identisch mit dem Steiermark-Tarif, wird für Salzburg eine eigene Verordnung mit geringfügig anderen Cent-Beträgen erlassen – ein klassisches Beispiel für überflüssige Verwaltungsfragmentierung. Die Zersplitterung in Ländertarife für denselben Wirtschaftszweig erzeugt Bürokratie, ohne reale regionale Unterschiede abzubilden. Diese Verordnung sollte in einen einzigen bundesweiten Tarif überführt oder ganz abgelöst werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Betreuung von Aufzügen ↗ RIS
Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 161,02 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen für jedes weitere Geschoß um 14,06 €. (2) Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen. 11.12.2025 20013044 NOR40273214
§ 4 — Grünflächen und Gartenanlagen ↗ RIS
Grünflächen und Gartenanlagen § 4. (1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4331 €, für das Bewässern 0,4161 € und das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,6827 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. Der rechnerisch ermittelte Endbetrag ist auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. (2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,10 € zu errechnen ist. (3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden. 11.12.2025 20013044 NOR40273216
§ 5 — Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen ↗ RIS
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen § 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 314,60 € monatlich. (2) Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 205,38 € monatlich für den ersten Kessel und von 183,08 € monatlich für jeden weiteren Kessel. (3) Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 215,59 € monatlich für den ersten Kessel und 192,14 € monatlich für jeden weiteren Kessel. (4) Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 331,54 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 308,61 € monatlich für jeden weiteren Kessel. (5) Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 53,49 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 52,03 €. (6) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdaue
§ 7 — Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter ↗ RIS
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter § 7. (1) Haus- oder wohnhausanlagenfremden Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, aber Anlagen nach § 1 dieses Mindestlohntarifes betreuen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten (wenn sie mit der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer oder Hausverwalterin bzw. Hausverwalter ein derartiges Dienstverhältnis vereinbaren) im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar (2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100% (wobei unter Nachtstunden die Zeit ab 22 Uhr zu verstehen ist). (3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 87,58 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages. (4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes. Hausfremde, Sonntag 11.12.2025 2
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz