Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

· V · BGBl. II Nr. 286/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Au-pair-Verhältnisse sind kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, sondern ein kulturelles Austauschprogramm, bei dem junge Menschen gegen freie Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld vorübergehend in einer Gastfamilie leben. Der staatlich festgesetzte Mindestlohntarif mit Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss, Sprachkurs- und Arbeitskleidungspflicht behandelt dieses Verhältnis wie ein Normalarbeitsverhältnis und schreckt Familien vom legalen Au-pair-Einsatz ab, was informelle Arrangements fördert. Familien und Au-pairs sollten im Rahmen allgemeiner Schutzvorschriften (ABGB, ASchG) die Bedingungen selbst aushandeln dürfen; eine jährlich angepasste staatliche Tarifordnung für diesen Sonderfall ist unverhältnismäßig.

Kategorien

Bevormundung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 286/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 11.12.2025 20013043 NOR40273212

§ 2 — Entgelt ↗ RIS

Entgelt § 2. Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 16,5 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 551,10 €. 11.12.2025 20013043 NOR40273205

§ 4 — Arbeitskleidung und Sprachkurs ↗ RIS

Arbeitskleidung und Sprachkurs § 4. (1) Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu veranlassen oder sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen. (2) Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen. (3) Die Kosten eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragen. 11.12.2025 20013043 NOR40273207

§ 5 — Weihnachtsremuneration ↗ RIS

Weihnachtsremuneration § 5. Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration. 11.12.2025 20013043 NOR40273208

§ 6 — Urlaubszuschuss ↗ RIS

Urlaubszuschuss § 6. Der Au-Pair-Kraft gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 HGHAngG zu berechnen und fällig ist. 11.12.2025 20013043 NOR40273209

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz