Deregulierung, aber richtig

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Kinderzuschlag-Valorisierungsverordnung 2026

KiZuValVO 2026 · V · BGBl. II Nr. 285/2025 · in Kraft seit 2025-12-12

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung passt automatisch die einkommensteuerlichen Grenzbetragswerte für den Kinderzuschlag an die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Aufwertung nach dem ASVG an. Es handelt sich um eine rein technische Anpassung ohne eigenständige politische Gestaltung. Die Verordnung verhindert eine inflationsbedingte schleichende Verschlechterung der steuerlichen Behandlung von Familien.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Grenzbetrag gemäß § 104 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, betreffend Einkommensteuerbescheide des Kalenderjahres 2025 wird auf Grund des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, statt 25 725 Euro mit 26 419,6 Euro festgestellt. 11.12.2025 20013042 NOR40273201

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Betrag nach § 104 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 60 Euro mit 61,6 Euro festgestellt. 11.12.2025 20013042 NOR40273202

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz