Aufwandersatzverordnung
· V · BGBl. II Nr. 283/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Pauschalbeträge für den Aufwandersatz gesetzlicher Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest, wie vom Aufwandersatzgesetz vorgeschrieben. Es handelt sich um eine Durchführungsverordnung, die ein gesetzlich verankertes System operativ ausgestaltet. Ohne diese Verordnung wäre die gesetzlich vorgesehene Kostentragung nicht praktikabel.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 11.12.2025 20013041 NOR40273196
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 379/2024, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden. 11.12.2025 20013041 NOR40273197
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz