Deregulierung, aber richtig

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Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2026

· V · BGBl. II Nr. 280/2025 · in Kraft seit 2025-12-10

68/01 Behinderteneinstellung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte die Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2026 fest. Laut Systemdokumentation ist der Anwendungszeitraum erschöpft und ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. Als zeitlich begrenzte Feststellungsverordnung ohne fortlaufende operative Wirkung kann sie aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

68/01 Behinderteneinstellung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2026 StF: BGBl. II Nr. 280/2025 Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025 wird verordnet: 09.12.2025 20013040 NOR40273185

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2026 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber:innen mit 25 bis 99 Dienstnehmer:innen monatlich 344 Euro, für Dienstgeber:innen mit 100 bis 399 Dienstnehmer:innen monatlich 485 Euro und für Dienstgeber:innen mit 400 oder mehr Dienstnehmer:innen monatlich 512 Euro 09.12.2025 20013040 NOR40273186

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz