Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2025
· V · BGBl. II Nr. 278/2025 · in Kraft seit 2025-12-10
31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung listet pflichtgemäß jene außerbudgetären Bundeseinheiten auf, die dem Staatssektor zuzurechnen sind, wie es das Bundeshaftungsobergrenzengesetz verlangt. Diese Klassifikation ist für die Einhaltung gesetzlicher Staatschuldengrenzen erforderlich und hat keine freiheitseinschränkende Wirkung auf Bürger oder Unternehmen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Außerbudgetäre Einheiten ↗ RIS
Außerbudgetäre Einheiten § 1. Folgende außerbudgetäre Einheiten des Bundes sind dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen: 09.12.2025 20013038 NOR40273171
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2024, BGBl. II Nr. 328/2024, außer Kraft. 09.12.2025 20013038 NOR40273172
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz