Deregulierung, aber richtig

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Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2025

· V · BGBl. II Nr. 278/2025 · in Kraft seit 2025-12-10

31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung listet pflichtgemäß jene außerbudgetären Bundeseinheiten auf, die dem Staatssektor zuzurechnen sind, wie es das Bundeshaftungsobergrenzengesetz verlangt. Diese Klassifikation ist für die Einhaltung gesetzlicher Staatschuldengrenzen erforderlich und hat keine freiheitseinschränkende Wirkung auf Bürger oder Unternehmen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Außerbudgetäre Einheiten ↗ RIS

Außerbudgetäre Einheiten § 1. Folgende außerbudgetäre Einheiten des Bundes sind dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen: 09.12.2025 20013038 NOR40273171

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2024, BGBl. II Nr. 328/2024, außer Kraft. 09.12.2025 20013038 NOR40273172

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz