Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

· V · BGBl. II Nr. 275/2025 · in Kraft seit 2025-12-05

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Plan regelt nur das Ministerium selbst und belastet keine Bürger. Der Schutz vor Belästigung und der Würde am Arbeitsplatz ist sinnvoll und soll bleiben. Verbindliche Frauenquoten bei Einstellung und Beförderung sowie die Pflicht zu vorgeschriebener Sprache greifen aber in die freie Auswahl der Besten ein und erzeugen viel Verwaltungsaufwand. Diese Vorgaben sollten gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile bis Dezember 2027 (gemäß § 11a Abs. 3 BGlBG) ↗ RIS

Anlage zum Frauenförderungsplan Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile bis Dezember 2027 (gemäß § 11a Abs. 3 BGlBG) Die verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber. Die Fluktuationszahlen beruhen auf der Annahme einer 6-prozentigen Fluktuation pro Jahr. In jenen Bereichen, in denen der Frauenanteil von 50 % bereits erreicht wurde, ist darauf zu achten, dass durch Neuaufnahmen bzw. durch Funktionsbesetzungen der Frauenanteil nicht unter 50 % sinkt. Zentralstelle: Zu § 11a Abs. 3 B-GlBG (Stichtag 1.4.2025): Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Gesamt Frauen Männer Frauenanteil Fluktuation Vor-gaben v1/1 3 1 2 33,3 % 0,36 50 % A1/7, v1/5 21 8 13 38,1 % 2,52 50 % A3/GL, v3/1 8 1 7 12,5 % 0,96 50 % v4/1 3 0 3 0 % 0,36 50 % Da in den Sektionen I bis VIII der Frauenanteil in einzelnen Führungspositionen bereits 50 bis 100 % beträgt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vermehrt in der Sektion IX der Frauenanteil in oben genannten Funktionen und Funktionsgruppen zu erhöhen ist. Um ein kohärentes Bild über die Anteile von Frauen in Führungspositionen, unabhängig von der Unterteilung in Funktionsgruppen (einsch

§ 3 — Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz ↗ RIS

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz § 3. (1) Verhaltensweisen, welche die Würde am Arbeitsplatz verletzen, wie insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen in realer sowie virtueller Form (Poster, Kalender, Bildschirmschoner, Social Media Auftritte, usw.), und sexuelle Belästigung sind zu unterlassen und stellen eine Dienstrechtsverletzung dar. In diesem Zusammenhang wird auf § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der geltenden Fassung, verwiesen. Die Vorgesetzten haben sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Dienstpflichtverletzungen zu stoppen und hintanzuhalten. Zudem hat der Dienstgeber, insbesondere die Leitung der betroffenen Dienststelle, geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Aufarbeitung des Vorfalls zu treffen. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller Belästigung und Mobbing zur Wehr zu setzen, sowie über die Mobbingpräventionsstrategie und die Möglichkeit der arbeitspsychologischen Beratung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege

§ 4 — Sprachliche Gleichbehandlung ↗ RIS

Sprachliche Gleichbehandlung § 4. Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher oder neutraler Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind. 05.12.2025 20013036 NOR40273134

KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz