Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten
· V · BGBl. II Nr. 273/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie die gleichartigen Verordnungen für andere Bundesländer schreibt diese Verordnung für Kärnten staatliche Löhne in einem spezifischen, rückläufigen Berufsfeld vor. Der Bedarf an einem eigenen staatlichen Lohntarif neben dem allgemeinen Mindestlohnrecht ist nicht erkennbar; die Verordnung schützt ein veraltetes Beschäftigungsmodell vor dem normalen Strukturwandel am Arbeitsmarkt. Die Abschaffung hätte kaum Auswirkungen auf die Lohnuntergrenze der Betroffenen, da das allgemeine Mindestlohnrecht weiterhin gilt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 273/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 04.12.2025 20013034 NOR40273099
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Kärnten M 8/2025/XXVI/99/8 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 04.12.2025 20013034 NOR40273092
§ 7 — Geltungstermin ↗ RIS
Geltungstermin § 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 4. Dezember 2024, M 8/2024/XXVI/99/8, BGBl. II Nr. 351/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 04.12.2025 20013034 NOR40273098
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz