Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark

· V · BGBl. II Nr. 274/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt für die Steiermark staatliche Mindestlöhne für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger fest, weil kein Kollektivvertrag für diesen Bereich besteht. Statt auf den staatlichen Eingriff zu setzen, sollte das zugrundeliegende Hausbesorger-System abgeschafft und der Wirtschaftszweig dem allgemeinen Arbeitsrecht unterstellt werden. Die detaillierten Lohntabellen mit verschiedenen Flächenkategorien und Zuschlägen zeigen, wie stark der Staat hier in normale Marktprozesse eingreift.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 274/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 04.12.2025 20013033 NOR40273091

§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS

Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Steiermark M 10/2025/XXVI/99/10 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 04.12.2025 20013033 NOR40273084

§ 7 — Geltungstermin ↗ RIS

Geltungstermin § 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 4. Dezember 2024, M 10/2024/XXVI/99/10, BGBl. II Nr. 349/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 04.12.2025 20013033 NOR40273090

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz