Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark
· V · BGBl. II Nr. 272/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundeseinigungsamt legt für die Steiermark detaillierte Stunden- und Pauschalbeträge für Aufzugsbetreuer, Grünflächenpfleger, Heizungswarte und Hausarbeiterinnen fest – eine staatliche Preisfestsetzung, die die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern direkt einschränkt. Drei nahezu identische Lohntarifverordnungen für dieselbe Berufsgruppe in verschiedenen Bundesländern sind reine Bürokratieverschwendung ohne Mehrwert gegenüber einem einheitlichen Bundestarif. Falls ein staatlicher Mindestschutz als gerechtfertigt gilt, wäre ein einziger bundesweiter Tarif oder ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn weit effizienter und transparenter.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Betreuung von Aufzügen ↗ RIS
Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag: (2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen. 04.12.2025 20013032 NOR40273074
§ 4 — Grünflächen und Gartenanlagen ↗ RIS
Grünflächen und Gartenanlagen § 4. (1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Abfällen), das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren je Quadratmeter Grünfläche 1,88 € jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. (2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,27 € zu errechnen ist. 04.12.2025 20013032 NOR40273076
§ 5 — Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen ↗ RIS
Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen § 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer (2) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 297,02 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 95,15 € monatlich. (3) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,27 €. (4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht. Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage 04.12.2025 20013032 NOR40273077
§ 7 — Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter ↗ RIS
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter § 7. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar (2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%. (3) Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 93,13 €. (4) Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 93,13 €. (5) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes. Sonntagszuschlag 04.12.2025 20013032 NOR40273079
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz