Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
· V · BGBl. II Nr. 270/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Mindestgehälter für Mitarbeiter in privaten Bildungseinrichtungen fest. Während der Schutz von Arbeitnehmern ein legitimes Anliegen ist, ersetzt diese Verordnung Sozialpartnerverhandlungen durch staatliche Festlegung in einem Sektor, in dem Kollektivverträge grundsätzlich möglich wären. Solche sektorspezifischen Tarifordnungen schaffen Lohnstarrheiten, schränken die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein und verhindern flexible Lösungen; eine allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung wäre das systemkonsistentere Mittel.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer M 24/2025/XXIII/97/1 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: Ausbildung 04.12.2025 20013030 NOR40273046
§ 2 — Gehaltsschema ↗ RIS
Gehaltsschema § 2. Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt: a) b) c) mit unterrichtender Tätigkeit mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung € € € 1. 5. Berufsjahr 36,30 38,40 40,30 ab dem 6. Berufsjahr 38,20 40,30 41,80 ab dem 11. Berufsjahr 40,30 42,10 43,80 ab dem 16. Berufsjahr 41,70 43,70 45,90 ab dem 21. Berufsjahr 43,60 45,70 47,70 von € 1. und 2. Berufsjahr 2142,-- 3. und 4. Berufsjahr 2187,-- 5. und 6. Berufsjahr 2222,-- 7. und 8. Berufsjahr 2263,-- 9. Berufsjahr 2405,-- 10. und 11. Berufsjahr 2538,-- 12. bis 14. Berufsjahr 2673,-- 15. bis 17. Berufsjahr 2882,-- ab dem 18. Berufsjahr 2939,-- von € 1. und 2. Berufsjahr 2282,-- 3. und 4. Berufsjahr 2333,-- 5. und 6. Berufsjahr 2487,-- 7. und 8. Berufsjahr 2631,-- 9. Berufsjahr 2845,-- 10. und 11. Berufsjahr 3148,-- 12. bis 14. Berufsjahr 3319,-- 15. bis 17. Berufsjahr 3547,-- ab dem 18. Berufsjahr 3614,-- von € 1. und 2. Berufsjahr 2577,-- 3. und 4. Berufsjahr 2710,-- 5. und 6. Berufsjahr 2843,-- 7. und 8. Berufsjahr 3172,-- 9. Berufsjahr 3582,-- 10. und 11. Berufsjahr 3959,-- 12. bis 14. Berufsjahr 4188,-- 15.
§ 3 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 3. (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 1. Juni. Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration ihr bzw. sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie bzw. er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf ihre bzw. seine ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen. (2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstun
§ 4 — Geltungsbeginn ↗ RIS
Geltungsbeginn § 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ändert den Mindestlohntarif vom 17. Dezember 2024, M 24/2024/XXIII/97/1, BGBl. II Nr. 382/2024. 04.12.2025 20013030 NOR40273049
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz