Deregulierung, aber richtig

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Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

· V · BGBl. II Nr. 268/2025 · in Kraft seit 2026-03-01

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt konkrete Beihilfenbeträge für Auslandsstudien nach gesetzlichem Auftrag des Studienförderungsgesetzes 1992 fest. Es handelt sich um eine reine Durchführungsverordnung; ob Auslandsstudienförderung grundsätzlich sinnvoll ist, entscheidet das übergeordnete Gesetz. Die Verordnung selbst schränkt keine Freiheit ein, sondern ermöglicht Studierenden einen Auslandsaufenthalt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium ↗ RIS

Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium § 1. (1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz 450 Euro Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern 250 Euro andere Staaten 450 Euro (2) Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro. 03.12.2025 20013029 NOR40273043

§ 2 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft. (2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft. Inkrafttreten 03.12.2025 20013029 NOR40273044

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz