Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg

· V · BGBl. II Nr. 267/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Auch für Vorarlberg schreibt diese Verordnung detaillierte staatliche Lohntabellen für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger vor, obwohl kein Bedarf für ein derart starres Sondersystem besteht. Die freie Vereinbarung von Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden wird durch diesen staatlichen Eingriff ohne hinreichende Rechtfertigung eingeschränkt. Das allgemeine Mindestlohnrecht bietet ausreichend Schutz; die spezifischen Hausbesorger-Lohntarife sind ein überholter Überrest eines veralteten Beschäftigungsmodells und sollten abgeschafft werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 267/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 03.12.2025 20013028 NOR40273042

§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS

Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Vorarlberg M 14/2025/XXVI/99/14 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 03.12.2025 20013028 NOR40273035

§ 7 — Geltungstermin ↗ RIS

Geltungstermin § 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2024, M 14/2024/XXVI/99/14, BGBl. II Nr. 341/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 03.12.2025 20013028 NOR40273041

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz