Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol

· V · BGBl. II Nr. 266/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger in Tirol schreibt staatlich festgelegte Löhne für eine sehr spezifische Berufsgruppe vor und greift damit direkt in die freie Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ein. Hausbesorgerinnen und Hausbesorger sind durch das allgemeine Mindestlohnrecht bereits ausreichend geschützt – ein eigenes staatliches Lohntarifsystem für diesen Bereich ist nicht mehr notwendig. Das Hausbesorger-System stammt aus einer Zeit, in der Hausmeisterinnen und Hausmeister noch in den betreuten Gebäuden lebten; dieses überholte Sondersystem sollte durch allgemeines Arbeitsrecht ersetzt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 266/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 03.12.2025 20013027 NOR40273034

§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS

Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Tirol M 12/2025/XXVI/99/12 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 03.12.2025 20013027 NOR40273027

§ 7 — Geltungstermin ↗ RIS

Geltungstermin § 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2024, M 12/2024/XXVI/99/12, BGBl. II Nr. 340/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 03.12.2025 20013027 NOR40273033

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz