Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

· V · BGBl. II Nr. 265/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Mindestlöhne für Gebäudebetreuer ohne Kollektivvertrag sind dem Grunde nach vertretbar. Die Vorarlberger Fassung mit centgenauen Quadratmeterpauschalen (€ 0,6704/m² maschinelles Mähen), Heizkessel-Stufentarifen nach Brennstoffart und separaten Kleinkessel-Regelungen bis 60 kW ist jedoch staatliche Detailpreisregulierung, die weit über einen Mindestschutz hinausgeht. Diese neunte bundeslandspezifische Verordnung für denselben Tätigkeitsbereich bestätigt das Strukturproblem: Die jährliche Aktualisierung von neun inhaltlich fast identischen Verordnungen bindet Ressourcen ohne Mehrwert. Sinnvoller wäre ein einheitlicher nationaler Mindestlohn für diesen Sektor, der Verhandlungen über höhere Löhne nicht sperrt.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — Betreuung von Aufzügen ↗ RIS

Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge: (2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen. 03.12.2025 20013026 NOR40273017

§ 3 — Freizeiteinrichtungen ↗ RIS

Freizeiteinrichtungen § 3. (1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 20,31 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt das Zweifache des Stundenlohnes. (2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,16 € zu errechnen ist. (3) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe. Sonntag 03.12.2025 20013026 NOR40273018

§ 4 — Grünflächen und Gartenanlagen ↗ RIS

Grünflächen und Gartenanlagen § 4. (1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4694 €, für das Bewässern 0,4694 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,6704 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. (2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,94 € zu errechnen ist. (3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden. 03.12.2025 20013026 NOR40273019

§ 5 — Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen ↗ RIS

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen § 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 333,75 €. (2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 133,49 € monatlich je Kessel. (3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 141,29 € monatlich je Kessel. (4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 347,33 € monatlich je Kessel. (5) Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Abs. 1 62,88 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt. (6) Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge. (7) Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage). (8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder

§ 6 — Tief- und Palettengaragen ↗ RIS

Tief- und Palettengaragen § 6. Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 14/2025/XXVI/99/14, festgesetzten Höhe. Tiefgarage 03.12.2025 20013026 NOR40273021

§ 7 — Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter ↗ RIS

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter § 7. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für (2) Für unbedingt notwendige Arbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden durchgeführt werden, gebührt ein Zuschlag von 100%. (3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 89,05 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages. (4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes. Sonntag 03.12.2025 20013026 NOR40273022

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz