Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

· V · BGBl. II Nr. 264/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Schutzzweck – Mindestentlohnung für Hausbesorger-artige Tätigkeiten ohne Kollektivvertrag – ist legitim, da diese Arbeitnehmer faktisch keine Gegenmacht haben. Aber detaillierte staatliche Tarife für Aufzugsprüfungsfahrten, Rasenbewässerung (€ 0,4694/m²) und Saunabetreuung (€ 20,29/Std. vs. Hobbyraum €14,11/Std.) sind staatliche Lohnkontrolle auf einem Detailgrad, der weit über jeden Schutzzweck hinausgeht. Die Tiroler Tarifliste unterscheidet sich von der Niederösterreichischen nur in Centbeträgen – neun identische Gesetzgebungsverfahren im Jahr für denselben Berufsbereich sind reiner Leerlauf. Reform: nationales Mindeststundenlohngesetz für den Sektor.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — Betreuung von Aufzügen ↗ RIS

Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge: (2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen. 03.12.2025 20013025 NOR40273006

§ 3 — Freizeiteinrichtungen ↗ RIS

Freizeiteinrichtungen § 3. (1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des Stundenlohnes von 20,29 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt der zweifache Stundenlohn. Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,11 € zu errechnen ist. (2) Wird von der Betreuerin bzw. dem Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe. Sonntag 03.12.2025 20013025 NOR40273007

§ 4 — Grünflächen und Gartenanlagen ↗ RIS

Grünflächen und Gartenanlagen § 4. (1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4862 €, für das Bewässern 0,4694 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,6703 € je Quadratmeter Grünfläche aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. (2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,13 € zu errechnen ist. (3 Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden. 03.12.2025 20013025 NOR40273008

§ 5 — Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen ↗ RIS

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen § 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen und Fernheizanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 334,73 €. (2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 133,10 € monatlich je Kessel. (3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 141,98 € monatlich je Kessel. (4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 332,86 € monatlich je Kessel. (5) Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge. (6) Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage). (7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist we

§ 6 — Tief- und Palettengaragen ↗ RIS

Tief- und Palettengaragen § 6. Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 12/2025/XXVI/99/12, festgesetzten Höhe. Tiefgarage 03.12.2025 20013025 NOR40273010

§ 7 — Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter ↗ RIS

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter § 7. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für (2) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 90,91 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages. (3) Für unbedingt notwendige Arbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden durchgeführt werden, gebührt ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes. Sonntag 03.12.2025 20013025 NOR40273011

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz