Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026
· V · BGBl. II Nr. 247/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
67 Versorgungsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat ihren einzigen Zweck – die Festlegung des Rentenanpassungsfaktors für das Kalenderjahr 2026 – bereits erfüllt. Laut der Dokumentation im Gesetzestext selbst ist der Anwendungszeitraum erschöpft und es wurde nur aus dokumentarischen Gründen ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. Die Verordnung entfaltet keine fortlaufende operative Wirkung mehr und kann ersatzlos aufgehoben werden. Künftige Anpassungen werden ohnehin durch neue Jahresverordnungen geregelt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 ↗ RIS
Artikel IV Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 28.11.2025 20013023 NOR40272986
§ 0 ↗ RIS
67 Versorgungsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026 StF: BGBl. II Nr. 247/2025 Auf Grund der §§ 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird verordnet: Auf Grund der §§ 11a und 17p des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2024, wird verordnet: Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird verordnet: 28.11.2025 20013023 NOR40272987
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz