Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

· V · BGBl. II Nr. 260/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dass Gebäudebetreuer ohne Kollektivvertrag einen Mindestschutz brauchen, ist einsichtig. Doch die Form – centgenaue Einzelpositionstarife (€ 0,4687/m² für Rasenmähen, differenzierte Heizkessel-Zuschläge je Brennstoffart) in einer eigenen Bundeslandverordnung – ist unverhältnismäßig aufwändig. Diese Verordnung ist eine von neun inhaltlich fast identischen Bundesland-Verordnungen mit minimalen Betragsunterschieden; der Verwaltungsaufwand für Erstellung, Kundmachung und jährliche Aktualisierung steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die Reform wäre ein einfacher nationaler Mindeststundenlohn ohne Aufgabenkatalog.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — Betreuung von Aufzügen ↗ RIS

Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 154,86 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 18,28 €. (2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen. 28.11.2025 20013022 NOR40272966

§ 3 — Freizeiteinrichtungen ↗ RIS

Freizeiteinrichtungen § 3. (1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,28 € zu errechnen ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 17,64 €. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%. (2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,13 € zu errechnen ist. (3) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe. Sonntag 28.11.2025 20013022 NOR40272967

§ 4 — Grünflächen und Gartenanlagen ↗ RIS

Grünflächen und Gartenanlagen § 4. (1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. (2) Für das Bewässern gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. (3) Für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Schnittgutes gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,7032 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. (4) Für das Betreuen von Bäumen, Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,- € zu errechnen ist. (5) Die sich aus Abs. 1 bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden. 28.11.2025 20013022 NOR40272968

§ 5 — Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen ↗ RIS

Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen § 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 347,36 € monatlich. (2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 131,79 € je Kessel. (3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 140,65 € monatlich je Kessel. (4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 330,37 € monatlich je Kessel. (5) Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 59,94 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche. (6) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 17,55 €. (7) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 e

§ 6 — Tief- und Palettengaragen ↗ RIS

Tief- und Palettengaragen § 6. Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 6/2025/XXVI/99/6, festgesetzten Höhe. Tiefgarage 28.11.2025 20013022 NOR40272970

§ 7 — Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter ↗ RIS

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter § 7. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar: (2) Für unbedingt notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden, die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%. (3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes, Speichel) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 86,15 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages. (4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes. Sonntag 28.11.2025 20013022 NOR40272971

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz