Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien
· V · BGBl. II Nr. 258/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ArbVG ermächtigt das Bundeseinigungsamt, Mindestlöhne festzusetzen, wenn kein Kollektivvertrag gilt – ein Lückenfüller mit nachvollziehbarem Zweck. Die äußerst detaillierte Festsetzung von Stundensätzen für jede einzelne Tätigkeit (Aufzug, Gartenanlage, Warmwasseranlage, Reinigung) schränkt die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Notwendige hinaus ein. Ausreichend wäre die Anwendung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns; die tätigkeitsgenauen Detailregeln in den §§ 2 bis 8 sind zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Wien M 3/2025/XXVI/99/3 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 28.11.2025 20013020 NOR40272942
§ 2 — Betreuung von Aufzügen ↗ RIS
Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 139,90 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen ab dem achten Geschoß für jedes weitere Geschoß um 10,04 €. (2) Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des § 12 Abs. 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, idF LGBl. Nr. 71/2018, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen. 28.11.2025 20013020 NOR40272943
§ 5 — Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen ↗ RIS
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen § 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 334,38 € monatlich. (2) Wird die Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 185,63 € je Kessel. (3) Wird die Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 247,91 € je Kessel. (4) Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 349,84 € je Kessel. (5) Für die Durchführung von zusätzlichen angeordneten Betreuungsarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 17,02 €. (6) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird oder wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht. (7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von
§ 7 — Einfache Reparaturarbeiten ↗ RIS
Einfache Reparaturarbeiten § 7. Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 15,21 €. 28.11.2025 20013020 NOR40272948
§ 8 — Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter ↗ RIS
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter § 8. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar (2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%. (3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 83,46 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages. (4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes. Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag 28.11.2025 20013020 NOR40272949
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz