Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland
· V · BGBl. II Nr. 257/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
In diesem Sektor gibt es keinen Kollektivvertrag, weshalb das Bundeseinigungsamt gesetzlich dazu ermächtigt ist, Mindestlöhne festzusetzen. Hausbesorger befinden sich oft in einer wirtschaftlich besonders abhängigen Lage, da sie häufig im betreuten Gebäude wohnen und kaum Verhandlungsmacht gegenüber dem Arbeitgeber haben. Der Mindestlohntarif ist ein verhältnismäßiger Schutz für eine kleine, strukturell benachteiligte Gruppe ohne kollektive Vertretung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 257/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. November 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 28.11.2025 20013019 NOR40272941
§ 1 — Mindestlohntarif ↗ RIS
Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Burgenland M 6/2025/XXVI/99/6 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 28.11.2025 20013019 NOR40272934
§ 2 — Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz ↗ RIS
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz § 2. (1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen: (2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes. (3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hierfür an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger bzw. deren oder dessen Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 6,23 €, nach Mitternacht 7,27 € zu betragen hat. (4) Der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Auszahlungsbetrag ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden und von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer monatlich im Nachhinein zu leisten. 28.11.2025 20013019 NOR40272935
§ 7 — Geltungstermin ↗ RIS
Geltungstermin § 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 29. November 2024, M 6/2024/XXVI/99/6, BGBl. II Nr. 345/2024 , und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 28.11.2025 20013019 NOR40272940
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz