Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien
· V · BGBl. II Nr. 255/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie beim niederösterreichischen Pendant: Seit dem Jahr 2000 können keine neuen Hausbesorger-Dienstverhältnisse mehr begründet werden, und die verbleibenden Altfälle werden von Jahr zu Jahr weniger. Die staatliche Festsetzung eines detaillierten Sonderlohntarifs durch das Bundeseinigungsamt – mit Sperrgeldern, Materialkostenzuschlag und gestaffelten Reinigungssätzen – ist für eine sterbende Sonderkategorie unverhältnismäßig bürokratisch. Das Hausbesorger-Sonderregime sollte formell beendet und die verbleibenden Beschäftigten in das allgemeine Arbeitsrecht überführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 255/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. November 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 28.11.2025 20013018 NOR40272933
§ 2 — Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz ↗ RIS
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz § 2. (1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt: (2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes. (3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 6,23 €, nach Mitternacht 7,27 €, zu entrichten. (4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden. 28.11.2025 20013018 NOR40272926
§ 3 — Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz ↗ RIS
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz § 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt. (2) Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 13,34 €. Dieser erhöht sich auf 26,68 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 3/2025/XXVI/99/3, andere Entgeltsätze festgesetzt sind. (3) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 31,46 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzah
§ 8 — Geltungstermin ↗ RIS
Geltungstermin § 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 29. November 2024, M 2/2024/XXVI/99/2, BGBl. II Nr. 347/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 28.11.2025 20013018 NOR40272932
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz