Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich

· V · BGBl. II Nr. 256/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Neue Hausbesorger-Dienstverhältnisse nach dem Hausbesorgergesetz dürfen seit dem Jahr 2000 nicht mehr begründet werden – es existiert nur noch eine winzige und stetig schrumpfende Gruppe von Altfällen. Der jährliche Mindestlohntarif durch das Bundeseinigungsamt ist für diese Restgruppe ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, zumal der allgemeine Mindestlohn diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunehmend absichert. Das gesamte Hausbesorger-Sonderregime sollte formell abgewickelt und die verbleibenden Beschäftigungsverhältnisse in das allgemeine Arbeitsrecht überführt werden.

Kategorien

Bevormundung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 256/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. November 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 28.11.2025 20013017 NOR40272924

§ 2 — Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz ↗ RIS

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz § 2. (1) Das monatlich für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt: (2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlags zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes. (3) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluss bis 24 Uhr wird mit 6,23 €, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 7,27 € festgesetzt. Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und derselben bzw. desselben im Hause wohnenden Mieterin bzw. Mieters (Benützerin/Benützers) gehören, zu entrichten. (4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden. 28.11.2025 20013017 NOR40272917

§ 3 — Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz ↗ RIS

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz § 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt. (2) Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 13,12 €. Dieser erhöht sich auf 26,24 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 5/2025/XXVI/99/5, andere Entgeltsätze festgesetzt sind. (3) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 34,50 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzah

§ 8 — Geltungstermin ↗ RIS

Geltungstermin § 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 29. November 2024, M 4/2024/XXVI/99/4, BGBl. II Nr. 343/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 28.11.2025 20013017 NOR40272923

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz