Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

· V · BGBl. II Nr. 249/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Hier setzt eine staatliche Stelle einen Mindestlohn samt detailliertem Lohnschema fest, weil es keinen Kollektivvertrag gibt. Das ist ein staatlicher Eingriff in die Lohnbildung und schränkt ein, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbaren dürfen. Ein berechtigter Kern (rechtzeitige Lohnauszahlung) ist bereits durch allgemeines Arbeits- und Zivilrecht abgedeckt. Die staatliche Festsetzung von Stundenlöhnen, Zuschlägen und cent-genauen Tarifen sollte zurückgenommen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 249/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. November 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlungchstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: 27.11.2025 20013016 NOR40272915

§ 3 — Einstufungsgruppen ↗ RIS

Einstufungsgruppen § 3. Für die Durchführung der in Abschnitt II und III genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt: Einstufungsgruppe 1 14,15 € Einstufungsgruppe 2 15,72 € Einstufungsgruppe 3 20,57 € 27.11.2025 20013016 NOR40272901

§ 11 — Lohn ↗ RIS

Lohn § 11. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft. (2) Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft. (4) Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn. 27.11.2025 20013016 NOR40272909

§ 12 — Zuschläge ↗ RIS

Zuschläge § 12. (1) Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach § 11. (2) Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach § 11. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des Stundenlohnes nach § 11. (4) Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50% des Stundenlohnes nach § 11. (5) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 83,38 €. (6) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Abs. 5. (7) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und. Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Sc

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz