Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

KKG-MMV · V · BGBl. II Nr. 253/2025 · in Kraft seit 2025-12-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein erkennbares Gold-Plating; die Meldeformate, Stichtage und elektronischen Übermittlungswege konkretisieren die EU-Richtlinie 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer technisch, ohne über das europäisch Verlangte hinauszugehen.

Begründung

Diese Verordnung setzt EU-Recht über den Sekundärmarkt für notleidende Kredite technisch um und legt fest, welche Daten Kreditinstitute und Kreditkäufer in welchem Format und zu welchem Zeitpunkt an FMA und OeNB zu melden haben. Sie dient dem Schutz von Schuldnern und der Finanzmarktstabilität durch Transparenz über Kreditkäufer. Das Berichtswesen ist notwendig, um die Aufsicht über diesen risikobehafteten Sektor zu gewährleisten, und geht nicht über das europäisch Vorgeschriebene hinaus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der 27.11.2025 20013015 NOR40272886

§ 2 — Melde- und Mitteilungsinhalte ↗ RIS

Melde- und Mitteilungsinhalte § 2. (1) Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute), (2) Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern. (3) Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402. Meldeinhalte 27.11.2025 20013015 NOR40272887

§ 5 — Elektronische Übermittlung ↗ RIS

Elektronische Übermittlung § 5. (1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. (2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln. 27.11.2025 20013015 NOR40272890

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz