Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025
StO-KVO 2025 · V · BGBl. II Nr. 246/2025 · in Kraft seit 2025-11-27
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung kundmacht die aktuelle EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete, was durch das CBCR-Veröffentlichungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Die Identifikation von Steueroasen ist ein legitimes Mittel zur Verhinderung von Steuerbetrug, der die Allgemeinheit schädigt. Ein Gold-Plating über die EU-Anforderungen hinaus ist nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Änderung der Länderliste ↗ RIS
Änderung der Länderliste § 1. Am 1. März 2025 finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: 27.11.2025 20013011 NOR40272877
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2025 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt. 27.11.2025 20013011 NOR40272878
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz