Deregulierung, aber richtig

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Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung

MI-EKV · V · BGBl. II Nr. 243/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-EMIR (Verordnung 648/2012 Art. 31 f.) und CSDR (Verordnung 909/2014 Art. 27 f.) verpflichten zur Eignungsprüfung von Anteilseignern an CCPs und CSDs; die VO konkretisiert die einzureichenden Unterlagen ohne Mehrbelastung über EU-Recht hinaus.

Begründung

Zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer rechnen täglich Wertpapiergeschäfte in Milliardenhöhe ab – ein unzuverlässiger oder krimineller Eigentümer könnte das gesamte Finanzsystem destabilisieren. EU-Recht (EMIR, CSDR) schreibt daher zwingend eine Eignungsprüfung vor dem Erwerb bedeutender Beteiligungen vor. Diese Verordnung legt lediglich fest, welche Unterlagen dabei einzureichen sind, und setzt EU-Recht ohne erkennbares Gold-Plating um. Die Vorabgenehmigung ist verhältnismäßig für Infrastruktur dieser systemischen Bedeutung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß (2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden. Wertpapierabrechnung 17.11.2025 20013005 NOR40272637

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Vorzulegende Informationen Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut § 3. (1) Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 3 sowie die weiteren im zweiten Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet. (2) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe (§ 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024), der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen nicht erneut vorgelegt werden und i

§ 4 — Informationen zur Zuverlässigkeit ↗ RIS

Informationen zur Zuverlässigkeit § 4. (1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben, (2) Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden. (3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 oder 5 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einer zentralen Gegenpartei, an einem Zentralverwahrer, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde gemäß dem jeweils einschlägigen Aufsichtsrecht geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente, aus denen auch das Ergebnis de

§ 7 — Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen ↗ RIS

Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen § 7. (1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. (2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten: (3) War ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr. (4) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten: (5) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu

§ 8 — Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen ↗ RIS

Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen § 8. (1) Der Anzeige ist eine aussagekräftige Darstellung beizufügen über: (2) Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Abs. 1 Z 1 haben zu enthalten: (3) Als Erwerbspreis im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist anzugeben: Eigenmittel, Versicherungsunternehmen 17.11.2025 20013005 NOR40272644

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz