Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 102/1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen Nr. 24 von 1927 wurde durch neuere Instrumente überholt und sein Inhalt zur Krankenversicherung ist im ASVG abgedeckt. Die veraltete Bindung ist überflüssig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung für den Krankheitsfall einzurichten. 14.11.2025 20013004 NOR40272597

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz