Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 39/1964 · in Kraft seit 1962-02-05
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen ändert nur die Berichtsklauseln älterer ILO-Übereinkommen und hat rein verwaltungstechnischen Charakter ohne inländische Freiheitswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 In den von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen ist der Schlußartikel, wonach der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, durch den nachstehenden Artikel zu ersetzen: „Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.“ 14.11.2025 20013003 NOR40272559
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz