Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 102/1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen Nr. 25 von 1927 wurde durch neuere Instrumente (Nr. 130) überholt und sein Inhalt ist im ASVG abgedeckt. Die veraltete Bindung ist überflüssig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft für den Krankheitsfall einzurichten. 14.11.2025 20013002 NOR40272555

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz